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Wohnungseigentum

Klimaanlage auf dem Balkon: Was das BGH-Urteil für Eigentümergemeinschaften bedeutet

Von Daniel Lippa, Geschäftsführer · Aktualisiert im August 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Besprechungstisch für die Eigentümerversammlung einer WEG — hier entscheiden Wohnungseigentümer in Gütersloh über bauliche Veränderungen wie ein Klima-Splitgerät
Foto: Trialog Makler Gruppe
Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschieden: Ein Wohnungseigentümer kann die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon grundsätzlich verlangen — auch wenn die Mehrheit der Gemeinschaft dagegen ist.
  • Der Einbau bleibt eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Ohne Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG darf niemand loslegen.
  • Pauschale Lärmsorgen genügen nicht mehr als Ablehnungsgrund. Die Gemeinschaft muss jeden Antrag einzeln prüfen und eine Ablehnung konkret begründen.
  • Die Kosten trägt allein der Eigentümer, dem die Maßnahme gestattet wird — so steht es in § 21 Abs. 1 WEG.

Worum es in dem Verfahren ging

Zwei Wohnungseigentümer aus Berlin wollten auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren lassen. Weil dafür die Fassade durchbohrt werden musste, beantragten sie in der Eigentümerversammlung die Gestattung — und fanden keine Mehrheit. Das Amtsgericht Pankow wies ihre Beschlussersetzungsklage am 24. April 2024 ab. Das Landgericht Berlin II änderte dieses Urteil am 25. Juli 2025 und ersetzte den Gestattungsbeschluss. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Gemeinschaft nun zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Was der BGH entschieden hat

Ausgangspunkt ist § 20 Abs. 1 WEG: Der Einbau mit Fassadendurchbohrung geht über die ordnungsmäßige Erhaltung hinaus und ist damit eine bauliche Veränderung, die beschlossen oder gestattet werden muss. § 20 Abs. 3 WEG gibt einem Eigentümer aber einen Anspruch auf diese Gestattung, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, deren Rechte „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus“ beeinträchtigt werden.

Der entscheidende Punkt ist der Umgang mit dem Lärmargument. Der BGH stellt klar: Geräusche, die bei der späteren Nutzung voraussichtlich auftreten, stehen dem Anspruch in der Regel nicht entgegen — jedenfalls dann nicht, wenn ein für den deutschen Markt zugelassenes Gerät die Immissionsrichtwerte der TA Lärm grundsätzlich einhalten kann. Im entschiedenen Fall lag das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter entfernt; optische Bedenken hatte die Gemeinschaft gar nicht erst geltend gemacht. Kommt es später doch zu Störungen, stehen den Nachbarn Abwehransprüche zu — etwa aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB.

Wichtig: Das Urteil schafft keinen Freifahrtschein zum Selbermachen. Der Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft bleibt Voraussetzung. Wer ihn nicht bekommt, muss ihn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gerichtlich ersetzen lassen — eigenmächtige Montage bleibt ein Rückbaurisiko.

Was das für Eigentümergemeinschaften heißt

Für Verwaltung und Verwaltungsbeirat

  • Einzelfallprüfung statt Grundsatzbeschluss: Ein pauschales „Klimaanlagen sind bei uns nicht erwünscht“ trägt nach diesem Urteil nicht mehr. Jeder Antrag ist anhand der konkreten Umstände zu bewerten.
  • Ablehnung nur mit belastbarer Begründung: In Betracht kommen etwa eine absehbare Überschreitung der Lärmrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort oder eine erhebliche optische Beeinträchtigung — dokumentiert, nicht behauptet.
  • Die Grenze aus § 20 Abs. 4 WEG bleibt: Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch gestattet werden.
  • Hausordnung nutzen: Betriebszeiten und Nutzungsregeln lassen sich in der Hausordnung festhalten. Das nimmt dem Thema vorab die Schärfe — genau dazu raten auch die Verwalterverbände.

Für Eigentümer, die ein Gerät einbauen wollen

  • Setzen Sie den Antrag rechtzeitig auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung, statt ihn unter „Verschiedenes“ zu versuchen.
  • Liefern Sie die Fakten mit: Gerätetyp, Schallleistungspegel, geplanter Montageort, Führung von Leitungen und Kondensat, Ausführung der Fassadendurchdringung.
  • Rechnen Sie mit den Kosten: Anschaffung, Montage, Strom, Wartung und ein möglicher Rückbau bleiben nach § 21 Abs. 1 WEG bei Ihnen.
  • Lassen Sie Instandhaltung, Versicherung und Rückbaupflicht gleich im Gestattungsbeschluss mitregeln. Das erspart allen Beteiligten die Diskussion in fünf Jahren.

Einordnung für Gütersloh und Ostwestfalen-Lippe

Ein großer Teil der Eigentumswohnungen in Gütersloh, Harsewinkel und dem Umland stammt aus den 1960er- bis 1990er-Jahren — Gebäude, die ohne sommerlichen Wärmeschutz geplant wurden und in Hitzeperioden entsprechend aufheizen. Entsprechend häufiger landen Anträge auf Klimageräte auf den Tagesordnungen. Aus unserer Praxis in der WEG-Verwaltung: Konflikte entstehen fast nie am Gerät selbst, sondern daran, dass Anträge unvorbereitet in die Versammlung kommen und dann reflexhaft abgelehnt werden. Nach diesem Urteil ist genau das der teure Weg — denn die Beschlussersetzungsklage trägt die Gemeinschaft am Ende mit.

Häufige Fragen

Darf ich mir jetzt einfach ein Klima-Splitgerät an den Balkon montieren?

Nein. Der Einbau mit Durchbohrung der Fassade bleibt eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum und braucht nach § 20 Abs. 1 WEG einen Gestattungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft. Neu ist nur, dass Sie auf diesen Beschluss unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch haben können. Verweigert die Gemeinschaft die Zustimmung, müssen Sie den Beschluss über eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gerichtlich durchsetzen.

Kann die Eigentümergemeinschaft einen Antrag überhaupt noch ablehnen?

Ja, aber nicht mehr pauschal. Nach dem Urteil genügt der allgemeine Hinweis auf möglichen künftigen Lärm nicht. Die Gemeinschaft muss den einzelnen Antrag prüfen und eine Ablehnung auf konkrete, nachvollziehbare Beeinträchtigungen stützen — etwa eine absehbare Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort oder eine erhebliche optische Beeinträchtigung. Unabhängig davon dürfen bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 4 WEG nicht gestattet werden, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen.

Wer trägt die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung?

Der Eigentümer, dem die Maßnahme gestattet wird. § 21 Abs. 1 WEG bestimmt, dass die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet wurde, dieser Eigentümer zu tragen hat — dafür stehen ihm allein die Nutzungen zu. Das umfasst in der Praxis Anschaffung, Montage, Strom, Wartung und die Folgen für die durchbohrte Fassade. Regeln Sie Instandhaltung, Versicherung und einen späteren Rückbau am besten direkt im Gestattungsbeschluss mit.

Daniel Lippa, Director Finance & Operations und Geschäftsführer der Trialog Makler Gruppe

Daniel LippaDirector Finance & Operations · Geschäftsführer, Trialog Makler Gruppe GmbH

Verantwortet bei Trialog unter anderem die WEG- und Mietverwaltung und begleitet Eigentümergemeinschaften in Gütersloh und Harsewinkel durch Beschlussfassungen zu baulichen Veränderungen.

Anträge auf bauliche Veränderungen sauber durch die Versammlung bringen?

Wir übernehmen die WEG-Verwaltung für Eigentümergemeinschaften in Gütersloh, Harsewinkel und Umgebung — mit vorbereiteten Beschlussvorlagen statt Diskussionen ohne Grundlage.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder, informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Anspruch auf Gestattung besteht, hängt von den konkreten Umständen Ihrer Wohnanlage ab.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 130/2026 vom 17.07.2026 zum Urteil V ZR 162/25 · § 20 WEG (gesetze-im-internet.de) · § 21 WEG (gesetze-im-internet.de) · Legal Tribune Online zum Urteil · Haus & Grund zum BGH-Urteil · VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland: Hinweise für Verwalter. Abgerufen am 21.08.2026.