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Energie & Recht
Gebäudemodernisierungsgesetz: Was seit Juli 2026 für Eigentümer gilt

- Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet; die wesentlichen Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.
- Die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch ist gestrichen. Dafür müssen neue Öl- und Gasheizungen ab 2029 klimaneutrale Brennstoffe beimischen — beginnend mit 10 Prozent.
- Die Heizungsförderung wurde zum 21. Juli 2026 neu geregelt: Grundförderung 30 Prozent, Einkommensbonus jetzt dreistufig, förderfähige Höchstkosten für die erste Wohneinheit 28.000 Euro.
- Beim Energieausweis ändern sich die Regeln zum 1. Januar 2027. Bestehende Ausweise bleiben ihre vollen zehn Jahre gültig.
Worum es geht
Der Bundestag hat das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am selben Tag passieren lassen. Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, die wesentlichen Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz ist damit nicht abgeschafft, sondern umbenannt und umfassend überarbeitet worden. Weitere Teile treten gestaffelt zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030 in Kraft.
Heizung: Die 65-Prozent-Regel ist weg
Die meistdiskutierte Vorgabe des alten Rechts ist gestrichen: Wer eine Heizung neu einbaut, muss nicht mehr nachweisen, dass mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Sie können die Technik wieder frei wählen — Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Gas oder Öl.
Der Preis dafür steht im Kleingedruckten. Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt eine schrittweise steigende Beimischungspflicht für klimaneutrale Brennstoffe, im Gesetzgebungsverfahren „Biotreppe“ genannt:
- ab 2029: mindestens 10 Prozent
- ab 2030: mindestens 15 Prozent
- ab 2035: mindestens 30 Prozent
- ab 2040: mindestens 60 Prozent
Bis 2045 sollen die Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Für Eigentümer heißt das: Eine neue Gasheizung ist heute wieder erlaubt, aber ihre Betriebskosten hängen ab 2029 an einem Brennstoff, dessen Preis niemand seriös vorhersagen kann.
Förderung: Neue Sätze seit dem 21. Juli 2026
Parallel zum Gesetz wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu geregelt. Seit dem 21. Juli 2026 gilt für den Heizungstausch:
- Grundförderung: unverändert 30 Prozent der förderfähigen Kosten
- Klimageschwindigkeitsbonus: von 20 auf 16 Prozent gesenkt, ab Februar 2027 halbjährlich minus vier Prozentpunkte
- Einkommensbonus: jetzt dreistufig — 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und neu 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen
- Familienzuschlag: neu — mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt wird das anrechenbare Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert
- Förderfähige Höchstkosten: für die erste Wohneinheit von 30.000 auf 28.000 Euro gesenkt; 15.000 Euro für die zweite bis sechste, 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Der Fördersatz ist auf 70 Prozent gedeckelt, für die unterste Einkommensstufe auf 80 Prozent. Daraus ergibt sich ein maximaler Zuschuss von 22.400 Euro für die erste Wohneinheit. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen ersatzlos. Die förderfähigen Höchstbeträge sinken erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro — Warten kostet hier also bares Geld.
Energieausweis: Umstellung zum 1. Januar 2027
Für alle, die verkaufen oder vermieten, ist dieser Teil der praktisch wichtigste. Ab dem 1. Januar 2027 werden Energieausweise nach neuen Vorgaben ausgestellt. Vorgesehen sind unter anderem verpflichtende Angaben zu Treibhausgas- beziehungsweise CO2-Emissionen und zum Einsatz erneuerbarer Energien sowie eine standardmäßig digitale, maschinenlesbare Ausstellung; eine Papierfassung gibt es nur noch auf ausdrückliches Verlangen. Für Nichtwohngebäude wird bei Verkauf und Vermietung künftig der Bedarfsausweis Pflicht, während bei reinen Wohngebäuden die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis bleibt.
Zwei Punkte, die in Beratungsgesprächen regelmäßig für Erleichterung sorgen: Bestehende Ausweise behalten ihre volle Laufzeit von zehn Jahren, und die bekannten Effizienzklassen für Wohngebäude bleiben zunächst erhalten. Unverändert gilt außerdem die Vorlagepflicht — spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis vorliegen, und beim Abschluss ist er zu übergeben.
Was das für Eigentümer in Gütersloh und OWL heißt
Im Bestand von Gütersloh, Harsewinkel und dem Umland dominieren Ein- und Zweifamilienhäuser aus den 1960er- bis 1990er-Jahren mit Gasheizungen, die jetzt ins Austauschalter kommen. Für diese Eigentümer sind drei Dinge konkret zu tun: erstens prüfen, ob ein Heizungstausch in den nächsten Jahren ansteht — dann rechnet sich ein früher Förderantrag; zweitens vor einem Verkauf oder einer Neuvermietung klären, ob der Energieausweis noch läuft; drittens bei vermieteten Objekten die neue Kostenteilung ab 2028 in die Kalkulation aufnehmen.
Häufige Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Muss ich meine funktionierende Öl- oder Gasheizung jetzt austauschen?
Nein. Eine bestehende Heizung dürfen Sie weiter betreiben und auch reparieren lassen. Die neuen Regeln greifen erst, wenn Sie eine Heizung neu einbauen. Dann gilt seit dem 29. Juli 2026 keine 65-Prozent-Pflicht mehr — dafür müssen neue Öl- und Gasheizungen ab 2029 anteilig mit klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden.
Verliert mein Energieausweis durch das neue Gesetz seine Gültigkeit?
Nein. Bestehende Energieausweise bleiben ihre vollen zehn Jahre gültig. Sie müssen keinen neuen ausstellen lassen, nur weil sich die Vorschriften ändern. Die neuen Anforderungen gelten für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden.
Lohnt es sich, mit dem Förderantrag bis 2027 zu warten?
In aller Regel nicht. Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt seit dem 21. Juli 2026 bei 16 Prozent und sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um weitere vier Prozentpunkte; auch die förderfähigen Höchstkosten werden ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich abgesenkt. Wer ohnehin tauschen will, fährt mit einem frühen Antrag meist besser.
Heizungstausch oder Sanierung geplant?
Wir ordnen Förderung und Finanzierung für Ihr Vorhaben ein — unabhängig, kostenfrei und mit Blick auf die neuen Fristen. Standorte in Gütersloh und Harsewinkel.
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Dieser Beitrag informiert allgemein über Gesetzes- und Förderänderungen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die jeweils gültigen Förderrichtlinien von KfW und BAFA. Stand: 4. September 2026.
Quellen: BMWSB — Gebäudemodernisierungsgesetz; GModG-Infoportal des BBSR — Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens; Verbraucherzentrale — Was steht im Gebäudemodernisierungsgesetz?; Gleiss Lutz — Überblick über das neue Gebäudemodernisierungsgesetz; Haufe — BEG-Förderung 2026: Neue Regeln im Überblick; Haufe — Energieausweise im GModG; Brunata-Metrona — Energieausweis 2026. Abgerufen am 4. September 2026.