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Kaufen & Verkaufen

Mangel selbst repariert: Muss der Verkäufer das offenlegen? Der BGH verhandelt im Oktober

Von Daniel Lippa, Geschäftsführer · Aktualisiert im September 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Helles Wohnzimmer mit Parkett – Symbolbild zum Hausverkauf
Symbolbild, KI-generiert
Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof verhandelt am 23. Oktober 2026 die Frage, ob ein Immobilienverkäufer ungefragt offenlegen muss, dass er einen Mangel in Eigenleistung beseitigt hat statt durch eine Fachfirma (Az. V ZR 3/26).
  • Die Vorinstanzen haben das verneint: Das OLG Celle sah keine Arglist und ließ den vereinbarten Haftungsausschluss gelten (Urteil vom 19. Dezember 2025, Az. 4 U 156/25).
  • Entschieden ist noch nichts — der Termin wurde erst am 10. September 2026 bekannt gegeben. Bis dahin bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich.
  • Unverändert gilt: Ein Haftungsausschluss schützt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Wer Reparaturen sauber dokumentiert und offenlegt, senkt sein Risiko deutlich.

Worum es geht

Wer eine gebrauchte Immobilie verkauft, vereinbart im Notarvertrag fast immer einen Ausschluss der Sachmängelhaftung — umgangssprachlich „gekauft wie gesehen“. Dieser Ausschluss hat eine klare Grenze: Er hilft dem Verkäufer nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Wo diese Grenze genau verläuft, beschäftigt am 23. Oktober 2026 den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Die Leitfrage: Muss ein Verkäufer von sich aus sagen, dass er einen früheren Mangel selbst behoben hat — und nicht ein Fachbetrieb?

Der Fall: eine undichte Terrassenüberdachung

Ein Ehepaar erwarb im August 2019 ein Hausgrundstück. Der notarielle Kaufvertrag enthielt den üblichen Haftungsausschluss für Sachmängel. Später beanstandeten die Käufer eine Undichtigkeit im Bereich der überdachten Terrasse. Dort hatte die Verkäuferin bereits 2016 Arbeiten ausführen lassen — in Eigenleistung. Aus Sicht der Käufer hatten diese Arbeiten den Mangel nicht beseitigt; sie verlangen Mangelbeseitigungskosten von 21.596,64 Euro.

Landgericht und Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Die Verkäuferin habe nicht arglistig gehandelt und dürfe sich deshalb auf den Haftungsausschluss berufen: Sie hatte die Käufer über die Sanierung von 2016 informiert und hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten untauglich gewesen wären. Dass die Mangelbeseitigung in Eigenleistung erfolgt war, musste sie nach Auffassung des OLG nicht zusätzlich offenbaren. Gegen diese Linie richtet sich die Revision, über die der BGH nun verhandelt.

Was unabhängig vom Ausgang schon heute gilt

Das Verfahren ist offen — die Grundregeln, an denen sich Käufer und Verkäufer orientieren, sind es nicht:

  • Arglist setzt Wissen voraus. Der Verkäufer muss den Mangel kennen oder ihn zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass der Käufer ihn nicht kennt. Bloße Nachlässigkeit oder Nichtwissen reichen nicht aus.
  • Es gibt keine Pflicht, alles zu erzählen. Offenbaren müssen Sie verborgene Mängel und Umstände, die für den Kaufentschluss erkennbar wesentlich sind — nicht jede Kleinigkeit der Gebäudehistorie.
  • Aufklärung muss ankommen. Der BGH hat 2023 entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Unterlagen nicht genügt: Der Verkäufer erfüllt seine Aufklärungspflicht nur, soweit er nach den Umständen erwarten kann, dass der Käufer den offenbarungspflichtigen Umstand auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt (Urteil vom 15. September 2023, Az. V ZR 77/22).
§ 444 BGB im Wortlaut: „Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“ Greift diese Ausnahme, stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB offen — bis hin zum Schadensersatz.

Was Verkäufer daraus mitnehmen sollten

Der sichere Weg führt nicht über Schweigen, sondern über Dokumentation. Wer offenlegt, verliert selten etwas — wer verschweigt, riskiert im Streitfall den kompletten Haftungsausschluss.

  • Reparaturhistorie schriftlich zusammenstellen: Jahr, Umfang und vor allem, wer ausgeführt hat — Fachbetrieb oder Eigenleistung.
  • Belege sammeln: Rechnungen, Materiallisten, Fotos vom Bauzustand. Das hilft Ihnen später auch als Nachweis, dass Sie informiert haben.
  • In die notarielle Urkunde aufnehmen: Ein Nebensatz bei der Besichtigung verpufft. Was in der Urkunde steht, ist im Zweifel belegbar.
  • Nichts beschönigen: Wer einen bekannten Schaden kleinredet, statt ihn zu benennen, bewegt sich genau in dem Bereich, in dem Gerichte Arglist annehmen.

Und für Käufer?

Stellen Sie gezielt Fragen zur Bauhistorie und lassen Sie die Antworten in den Kaufvertrag aufnehmen. Eine Antwort, die dort steht, ist später verwertbar; ein Gespräch am Gartentor in der Regel nicht. Bei Bestandsimmobilien mit sichtbaren Reparaturspuren lohnt sich zusätzlich ein Sachverständiger vor dem Notartermin — denn im Prozess muss der Käufer die Arglist des Verkäufers beweisen, und genau daran scheitern viele Klagen.

In Gütersloh, Harsewinkel und dem übrigen Ostwestfalen-Lippe wechseln überwiegend Bestandsimmobilien den Eigentümer, viele aus den 1960er- bis 1990er-Jahren. An ihnen wurde über Jahrzehnte gearbeitet, häufig in Eigenregie — handwerklich oft solide, dokumentarisch selten. Genau deshalb ist die Frage, die der BGH im Oktober verhandelt, hier alles andere als theoretisch.

Häufige Fragen

Ist der Haftungsausschluss im Kaufvertrag jetzt wertlos?

Nein. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung ist beim Verkauf gebrauchter Immobilien weiterhin üblich und wirksam. Er greift nur dann nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Ob das Verschweigen einer Eigenleistung dazu zählt, ist Gegenstand des BGH-Verfahrens V ZR 3/26 — entschieden ist es noch nicht.

Muss ich als Verkäufer jede Reparatur offenlegen, die ich selbst gemacht habe?

Nach der Entscheidung des OLG Celle vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 U 156/25) bestand im dortigen Fall keine solche Pflicht, solange der Verkäufer über die Sanierung als solche informiert hat und keine Anhaltspunkte für deren Untauglichkeit hatte. Wie der BGH das sieht, bleibt abzuwarten. Praktisch gilt: Eine vollständige, schriftliche Reparaturliste kostet Sie wenig und nimmt dem Streit die Grundlage.

Was gilt, wenn der Mangel erst nach dem Kauf auftritt?

Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Übergabe angelegt war und ob der Verkäufer davon wusste. Wusste er nichts und hat er nichts verschwiegen, bleibt es beim vereinbarten Haftungsausschluss. Wusste er davon und hat geschwiegen, kann der Käufer Rechte aus § 437 BGB geltend machen — er muss die Kenntnis des Verkäufers aber beweisen.

Daniel Lippa, Director Finance & Operations und Geschäftsführer der Trialog Makler Gruppe

Daniel LippaDirector Finance & Operations · Geschäftsführer, Trialog Makler Gruppe GmbH

Verfolgt bei Trialog die rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen rund um Immobilien und begleitet Eigentümer in Gütersloh und Harsewinkel bei der Vorbereitung ihrer Verkaufsunterlagen.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über den Stand eines laufenden Gerichtsverfahrens und die geltende Rechtslage. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; ob im Einzelfall eine Aufklärungspflicht besteht, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen. Stand: 15. September 2026.

Quellen: BGH, Pressemitteilung Nr. 166/2026 vom 10. September 2026 (Verhandlungstermin V ZR 3/26), Kanzlei Kotz: OLG Celle, Urteil vom 19.12.2025, Az. 4 U 156/25 (mit Urteilstext), BGH, Pressemitteilung Nr. 159/2023 vom 15. September 2023 (V ZR 77/22), § 444 BGB (Haftungsausschluss), § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln). Alle Quellen zuletzt abgerufen am 15. September 2026. Maßgeblich ist jeweils der amtliche Text beziehungsweise die spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs.