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Steuern & Recht
Steuerbonus für energetische Sanierung: Bei Miteigentum zählt die Quote, nicht die Rechnung

- Das Finanzgericht Münster hat am 23. Juni 2026 entschieden (Az. 6 K 1431/23 E): Gehört ein Haus mehreren Personen, bekommt jede Person den Steuerbonus nach § 35c EStG nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils.
- Wer die Sanierung allein bezahlt hat oder den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt, bekommt dadurch nicht mehr. Es zählt allein die Quote im Grundbuch.
- Der Bonus beträgt über drei Jahre insgesamt 20 Prozent der Kosten, höchstens 40.000 Euro je Objekt — bei einem Viertel-Anteil bleiben davon rechnerisch 10.000 Euro.
- Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen, weil eine höchstrichterliche Klärung fehlt. Betroffene Bescheide sollten Sie deshalb nicht ungeprüft bestandskräftig werden lassen.
Worum es bei § 35c EStG geht
Wer sein eigenes, selbst bewohntes Haus energetisch saniert, kann die Kosten teilweise direkt von der Steuer abziehen. § 35c des Einkommensteuergesetzes sieht dafür 7 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr vor (höchstens je 14.000 Euro) sowie 6 Prozent im dritten Jahr (höchstens 12.000 Euro). Zusammen sind das 20 Prozent und maximal 40.000 Euro je begünstigtem Objekt.
Begünstigt sind unter anderem die Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, neue Fenster und Außentüren, Lüftungs- und Heizungsanlagen, digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungen. Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein und im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Der Fall vor dem Finanzgericht Münster
Ein Mann war zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Er bewohnte mit seiner Familie das Erdgeschoss und damit rund zwei Drittel der Wohnfläche; im Obergeschoss lebte die Schwiegermutter. Eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezahlte er vollständig aus eigener Tasche und beantragte den vollen Steuerbonus. Das Finanzamt gewährte ihn zunächst, kürzte ihn später aber auf 25 Prozent — entsprechend dem Miteigentumsanteil.
Das Finanzgericht Münster wies die dagegen gerichtete Klage ab. Maßgeblich sei der Miteigentumsanteil, nicht die tatsächliche Kostentragung und auch nicht die selbst genutzte Wohnfläche. Das Gericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber in § 35c Abs. 6 EStG eine eigene Regelung für mehrere Eigentümer getroffen hat: Die Ermäßigung kann für ein Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Gefördert werden solle die Sanierung der eigenen, nicht einer fremden Immobilie; für den Ausgleich unter den Eigentümern gebe es zivilrechtliche Wege.
Was das für Eigentümer konkret bedeutet
Erbengemeinschaften und Übertragungen in der Familie
Genau hier wird es praktisch. Wenn drei Geschwister ein Elternhaus erben, eines davon einzieht und die neue Heizung allein bezahlt, wirkt sich das steuerlich nur zu einem Drittel aus. Dasselbe gilt nach vorweggenommener Erbfolge, wenn Eltern sich Anteile zurückbehalten haben. Die Quote im Grundbuch entscheidet — und die stimmt nach solchen Übertragungen häufig nicht mehr mit dem überein, wer im Haus wohnt und wer zahlt.
Paare mit ungleichen Anteilen
Auch bei Paaren fallen Eigentumsquote und Zahlung oft auseinander, etwa wenn nur eine Person die Sanierung finanziert. Bei zusammen veranlagten Eheleuten relativiert sich das, weil beide Anteile in derselben Erklärung zusammenlaufen. Bei unverheirateten Paaren oder getrennter Veranlagung dagegen nicht: Dort bleibt jeder auf seiner Quote sitzen.
Diese Formalien prüft das Finanzamt ohnehin
- Fachunternehmen und Bescheinigung: Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt sein, das eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt. Ohne sie gibt es keinen Bonus.
- Rechnung in deutscher Sprache: Sie muss die energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des Objekts ausweisen.
- Keine Barzahlung: Der Betrag muss auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen worden sein.
- Keine Doppelförderung: Zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse, § 10f EStG oder der Handwerkerbonus nach § 35a EStG schließen die Ermäßigung für dieselbe Maßnahme aus.
- Energieberater: Dessen Kosten zählen mit — und werden sogar zu 50 Prozent angesetzt, wenn er vom BAFA zugelassen ist und die Maßnahme planerisch begleitet oder beaufsichtigt hat.
In Gütersloh und im übrigen Ostwestfalen-Lippe betrifft das viele Bestandsgebäude aus den 1960er- bis 1980er-Jahren, die gerade in der zweiten Generation stehen. Dort ist geteiltes Eigentum eher die Regel als die Ausnahme — und der Steuerbonus damit selten in voller Höhe zu holen.
Häufige Fragen
Gilt das Urteil des Finanzgerichts Münster schon endgültig?
Nein. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen, weil zum Aufteilungsmaßstab unter Miteigentümern bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Bis dahin ist die Entscheidung eine starke Orientierung, aber kein letztes Wort. Wer in einer vergleichbaren Lage ist, sollte den Steuerbescheid mit seinem Steuerberater prüfen und die Frist für den Einspruch im Blick behalten.
Kann ich die Steuerermäßigung retten, indem ich vorher die Eigentumsanteile ändere?
Eine Änderung der Miteigentumsanteile ist eine notarielle Angelegenheit mit eigenen Kosten und möglichen Folgen bei Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer und Erbfolge. Sie lässt sich nicht nebenbei erledigen und schon gar nicht rückwirkend für eine bereits abgeschlossene Sanierung. Ob sich der Aufwand lohnt, ist eine Frage für Steuerberatung und Notariat, nicht für einen Ratgeberartikel.
Was ist, wenn ich die Sanierung über KfW oder BAFA gefördert bekomme?
Dann scheidet der Steuerbonus für dieselbe Maßnahme aus. Paragraf 35c Absatz 3 EStG schließt die Steuerermäßigung aus, wenn für die energetische Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, ebenso bei einer Begünstigung nach Paragraf 10f EStG oder einer Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG. Sie müssen sich also entscheiden — und vorher rechnen, welcher Weg für Ihr Vorhaben mehr bringt.
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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 24. September 2026 wieder und informiert allgemein über eine Gerichtsentscheidung und die gesetzliche Regelung. Er ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall; die Trialog Makler Gruppe GmbH erbringt keine Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Quellen: § 35c EStG im Volltext (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz), Haufe: Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum, FG Münster, Urteil vom 23.06.2026, Az. 6 K 1431/23 E (16.09.2026), Deutsche Handwerks Zeitung / Handwerksblatt: Urteil zur Steuerermäßigung für die energetische Sanierung bei Miteigentum (15.09.2026), stb-web.de: Steuerermäßigung für energetische Sanierung — Aufteilung nach Miteigentumsanteil? (21.09.2026)