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Baufinanzierung
Jahresentgelt beim Bausparvertrag: Der BGH kippt die Gebühr — und die Verjährung läuft

- Der BGH hat am 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25) Klauseln über ein Jahresentgelt bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt — betroffen waren 15 Euro und 24 Euro pro Jahr.
- Schon 2022 hatte der BGH ein Jahresentgelt in der Ansparphase gekippt (XI ZR 551/21). Die neue Entscheidung setzt diese Linie fort.
- Das Urteil erstattet kein Geld automatisch: Sie müssen die gezahlten Entgelte selbst schriftlich zurückfordern.
- Es eilt: Entgelte aus 2023 verjähren am 31. Dezember 2026 — und eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht.
Worum es geht
Viele Bausparkassen berechnen ihren Kundinnen und Kunden Jahr für Jahr ein sogenanntes Jahresentgelt oder eine Jahresgebühr — ein zweistelliger Betrag, der stillschweigend vom Bausparkonto abgebucht wird. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln jetzt erneut für unwirksam erklärt. Für Bausparerinnen und Bausparer ist das bares Geld: Wer über Jahre gezahlt hat, kann die Beträge zurückverlangen. Wer damit bis Januar wartet, verliert allerdings den ältesten Jahrgang.
Was der BGH am 28. Juli 2026 entschieden hat
Mit Urteil vom 28. Juli 2026 (Aktenzeichen XI ZR 83/25) hat der XI. Zivilsenat zwei Klauseln einer Bausparkasse zum Jahresentgelt für Riester-Bausparverträge gekippt. Betroffen waren ein Entgelt von 15 Euro pro Jahr für Altverträge und eines von 24 Euro pro Jahr für Verträge, die seit Januar 2022 abgeschlossen wurden. Nach der Pressemitteilung des Gerichts wälzen solche Klauseln Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Kundschaft ab, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das benachteiligt die Vertragspartner unangemessen. Die Vorinstanzen — das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — hatten die Klage noch abgewiesen.
Neu ist die Linie nicht. Bereits am 15. November 2022 hatte derselbe Senat ein Jahresentgelt von 12 Euro in der Ansparphase von Bausparverträgen für unwirksam erklärt (XI ZR 551/21). Die Begründung damals: Die Bausparkasse wälzt Kosten für Verwaltungstätigkeiten ab, zu denen sie ohnehin gesetzlich verpflichtet ist. Das Urteil von 2026 zieht diese Linie nun auch für staatlich geförderte Riester-Bausparverträge durch.
Warum Sie trotzdem selbst aktiv werden müssen
Ein häufiges Missverständnis: Das Urteil erging auf eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Es verbietet der beklagten Bausparkasse, die Klauseln weiter zu verwenden — es überweist Ihnen aber kein Geld. Die Rückzahlung bereits abgebuchter Entgelte müssen Sie selbst geltend machen. Die Verbraucherzentralen stellen dafür einen kostenlosen Musterbrief bereit. Sammeln Sie vorher Ihre Kontoauszüge oder Jahresmitteilungen, damit Sie die Beträge beziffern können.
Der Stichtag: 31. Dezember 2026
Rückforderungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung in drei Jahren. Die Frist beginnt nicht mit der Abbuchung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie gezahlt haben. Praktisch heißt das: In diesem Jahr können Sie in der Regel noch die seit 2023 abgebuchten Entgelte zurückholen. Am 31. Dezember 2026 fällt der Jahrgang 2023 weg.
So gehen Sie vor
- Vertrag prüfen: Schauen Sie in die Jahresmitteilung oder die Kontoauszüge Ihres Bausparvertrags. Gesucht sind Positionen wie Jahresentgelt, Jahresgebühr oder Kontogebühr in der Sparphase.
- Beträge zusammenrechnen: Addieren Sie alle Abbuchungen ab dem Jahr 2023. Bei 15 bis 24 Euro pro Jahr und mehreren Verträgen in der Familie kommt schnell ein dreistelliger Betrag zusammen.
- Schriftlich zurückfordern: Nutzen Sie den Musterbrief der Verbraucherzentralen, setzen Sie eine Frist und bitten Sie um schriftliche Bestätigung.
- Bei Ablehnung eskalieren: Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle für Bausparen oder an Ihre regionale Verbraucherzentrale — rechtzeitig vor dem Jahreswechsel.
Was das für Bausparer in Gütersloh und OWL bedeutet
Bausparverträge sind in Ostwestfalen-Lippe weit verbreitet — als Baustein einer Anschlussfinanzierung, als Ansparvehikel für die erste eigene Immobilie oder schlicht als Altvertrag, der seit Jahren mitläuft. Gerade bei diesen ruhenden Verträgen fällt die Jahresgebühr kaum auf. Wenn Sie ohnehin gerade Ihre Finanzierung sortieren, etwa weil eine Zinsbindung ausläuft, ist das ein guter Anlass, die Bausparunterlagen mitzuprüfen. Und die grundsätzliche Frage stellt sich mit: Passt der Bausparvertrag überhaupt noch zu Ihrer Planung, oder wäre eine andere Lösung sinnvoller? Das lässt sich nur am konkreten Vertrag beurteilen.
Häufige Fragen zum Jahresentgelt beim Bausparvertrag
Gilt das BGH-Urteil automatisch für meinen Bausparvertrag?
Nein. Entschieden hat der BGH über eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen eine einzelne Bausparkasse. Das Urteil verbietet dieser Bausparkasse, die beanstandeten Klauseln weiter zu verwenden. Ihr eigenes Geld bekommen Sie nur zurück, wenn Sie es selbst schriftlich einfordern. Die Begründung des Senats lässt sich aber auf gleichartige Klauseln anderer Anbieter übertragen, und genau darauf stützen die Verbraucherzentralen ihre Musterschreiben.
Wie weit kann ich zurückfordern?
Ansprüche auf Rückzahlung verjähren nach den §§ 195 und 199 BGB in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie gezahlt haben. Im Jahr 2026 sind damit in der Regel Entgelte ab dem Jahr 2023 durchsetzbar. Für die 2023 abgebuchten Beträge endet die Frist am 31. Dezember 2026.
Reicht es, wenn ich der Bausparkasse einen Brief schreibe?
Für die Rückforderung selbst ja, für die Verjährung nein. Eine einfache Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht. Lehnt die Bausparkasse ab oder reagiert sie nicht, müssen Sie vor Jahresende die Schlichtungsstelle für Bausparen einschalten oder Klage erheben, sonst ist der älteste Jahrgang verloren.
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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 29. September 2026 wieder und informiert allgemein über eine Gerichtsentscheidung. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung und keine Prüfung Ihres konkreten Vertrags. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt vom Wortlaut Ihrer Vertragsbedingungen ab.
Quellen: BGH, Pressemitteilung Nr. 135/2026 vom 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25) · BGH, Pressemitteilung Nr. 165/2022 vom 15. November 2022 (XI ZR 551/21) · vzbv: Urteile — Jahresentgelte von Bausparkassen sind unzulässig · Verbraucherzentrale Hamburg: Jahresentgelte für Bausparverträge zurückfordern · Stiftung Warentest: Bausparen — Recht auf Gebührenerstattung · § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist) · § 199 BGB (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist) (alle abgerufen am 29. September 2026).