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Steuern und Finanzierung
Restnutzungsdauer-Gutachten 2026: Was der Bundesrat plant und was jetzt gilt
Restnutzungsdauer-Gutachten können für vermietete Altbauten weiterhin eine höhere jährliche Abschreibung ermöglichen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 vorgeschlagen, diese Möglichkeit weitgehend zu streichen. Der Vorschlag zum Jahressteuergesetz 2026 ist am 9. Oktober 2026 kein geltendes Recht; die Bundesregierung will ihn prüfen.

Stand: 9. Oktober 2026
- Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dürfen Vermieter weiterhin eine nachgewiesene kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung ansetzen.
- Der Bundesrat will die kürzere Nutzungsdauer auf Gebäude beschränken, die bereits bei Fertigstellung kurzlebig angelegt waren; Altbauten sollen davon ausgeschlossen werden.
- Die Bundesregierung hat dem Vorschlag zur Restnutzungsdauer bislang nicht zugestimmt; sie hat eine Prüfung angekündigt.
- Der Bundesratsvorschlag enthält keine eigene Übergangsregel für laufende Abschreibungen. Ein Bestandsschutz lässt sich daraus nicht ableiten.
- Im Rechenbeispiel bringen 33 Jahre Restnutzungsdauer bei 228.800 Euro Gebäudeanteil und 42 Prozent Grenzsteuersatz rund 990 Euro weniger Steuer pro Jahr.
Was der Bundesrat vorgeschlagen hat
In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 vom 25. September 2026 will der Bundesrat § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ergänzen. Nach „Nutzungsdauer eines Gebäudes“ sollen dort die Worte „im Zeitpunkt seiner Fertigstellung“ stehen. Das ist Ziffer 6 der BR-Drs. 447/26 (Beschluss).
Eine kürzere Nutzungsdauer käme damit künftig nur noch für Gebäude infrage, die von Anfang an auf eine kurze Nutzung ausgelegt sind. Die Begründung nennt Leichtbauhallen und Trafostationshäuser. Bei Altbauten soll der Ansatz einer verkürzten Nutzungsdauer ausdrücklich verhindert werden.
Der Bundesrat begründet den Vorstoß sinngemäß damit, dass seit der BFH-Rechtsprechung zu viele Gutachten als Nachweis zugelassen würden, auch über das Internet angebotene Gutachten. Die Ausnahme werde dadurch zur Regel. Das beschreibt die politische Begründung des Vorschlags. Für die heutige Anerkennung durch das Finanzamt kommt es weiterhin auf einen geeigneten Nachweis für das konkrete Gebäude an.
Was heute für Restnutzungsdauer-Gutachten gilt
Gesetzliche AfA-Sätze und kürzere Nutzungsdauer
AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung. Über sie wird der Gebäudeanteil einer vermieteten Immobilie steuerlich abgeschrieben. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können Sie anstelle der gesetzlichen Abschreibung eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde legen, wenn Sie diese nachweisen. Maßstab sind die folgenden gesetzlichen Sätze und Vergleichsdauern.
| Gebäude | AfA pro Jahr | Typisierte Dauer |
|---|---|---|
| Fertigstellung vor 1925 | 2,5 % | 40 Jahre |
| Fertigstellung 1925 bis 2022, sofern nicht die folgende Sonderregel gilt | 2 % | 50 Jahre |
| Fertigstellung ab 2023; außerdem Gebäude im Betriebsvermögen ohne Wohnzwecke mit Bauantrag nach dem 31.03.1985 | 3 % | 33 Jahre |
Die nachgewiesene Nutzungsdauer muss die jeweilige Vergleichsdauer unterschreiten. Der individuelle AfA-Satz ergibt sich aus 100 Prozent geteilt durch die Restnutzungsdauer. Bei 33 Jahren sind das rund 3,03 Prozent. Ein Nutzungsdauergutachten soll begründen, wie lange das konkrete Gebäude voraussichtlich noch genutzt werden kann.
Die gesamte Abschreibung wird dadurch nicht größer. Sie fällt früher an und mindert in diesen Jahren stärker die steuerpflichtigen Einkünfte. Im Privatvermögen bleibt der Vorteil bei einem steuerfreien Verkauf nach zehn Jahren gemäß § 23 EStG erhalten. Für die jährliche Entlastung zählen deshalb sowohl der Gebäudeanteil als auch Ihr persönlicher Grenzsteuersatz.
Was BFH und Finanzverwaltung zum Nachweis sagen
Der Bundesfinanzhof lässt jede im Einzelfall geeignete sachverständige Methode zu, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen. Dazu gehören auch Methoden der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Ein Bausubstanzgutachten ist keine Voraussetzung. Ein bloßer Verweis auf Modellwerte reicht jedoch nicht: Das Gutachten muss das konkrete Gebäude würdigen. Diese Linie ergibt sich aus den BFH-Urteilen vom 28.07.2021 (IX R 25/19), 23.01.2024 (IX R 14/23) und 07.10.2025 (IX R 26/24).
Das Bundesfinanzministerium hatte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 strengere Anforderungen an die Qualifikation der Gutachter gestellt: öffentlich bestellt und vereidigt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Dieses Schreiben wurde am 1. Dezember 2025 aufgehoben. Daraus folgt keine pauschale Anerkennung jedes angebotenen Gutachtens. Der Nachweis muss für Ihre Immobilie tragfähig sein.
Die Vorstöße von 2024 und Dezember 2025
Es ist nicht der erste Versuch, die kürzere Gebäudeabschreibung einzugrenzen. Zwei frühere Anläufe wurden nicht Gesetz. Daraus lässt sich für den aktuellen Vorschlag keine verlässliche Prognose ableiten.
2024: Begrenzung auf kurze Nutzungsdauern
In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 vom 27. September 2024 wollte der Bundesrat die Möglichkeit auf zwei Fälle beschränken: Gebäude mit bereits bei Fertigstellung kürzerer Nutzungsdauer sowie Gebäude, deren Nutzungsdauer weniger als 20 Prozent der typisierten Dauer beträgt. So steht es in der BR-Drs. 369/24 (Beschluss). Die Änderung wurde nicht übernommen. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG blieb unverändert.
Dezember 2025: Strengere Vorgaben für Gutachter
Am 5. Dezember 2025 empfahl der Finanzausschuss des Bundesrats zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen einen neuen § 11c Abs. 1a EStDV. Danach hätte der Nachweis nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Ortsbesichtigung geführt werden können. Der Bundesrat stimmte der Verordnung am 19. Dezember 2025 zu, ohne diese Änderung zu übernehmen. Empfehlung und Beschluss sind in den BR-Drs. 626/1/25 und 626/25 dokumentiert.
Wie es mit dem Jahressteuergesetz 2026 weitergeht
Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag seit dem 30. September 2026 als BT-Drs. 21/8283 vor. Er enthält auch die Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der Bundesregierung. Zu Ziffer 6 lautet die Antwort wörtlich: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.“ Eine Zustimmung ist das nicht. Im Regierungsentwurf selbst steht die Einschränkung nicht; anderen Vorschlägen, etwa Ziffer 7, stimmt die Bundesregierung ausdrücklich zu.
Über die Aufnahme in das Gesetz entscheidet der Bundestag. Ob die Änderung kommt, welchen Wortlaut sie erhält und ab wann sie gegebenenfalls gilt, ist am 9. Oktober 2026 offen.
Inkrafttreten und bestehende Abschreibungen
Der Bundesratsvorschlag ordnet die Änderung Artikel 3 des Entwurfs zu. Dieser Artikel ist in den besonderen Inkrafttretensregeln des Artikels 32 Absätze 2 bis 7 nicht genannt. Nach der allgemeinen Regel in Artikel 32 Absatz 1 träte die Änderung deshalb am Tag nach der Verkündung in Kraft, falls sie in dieser Form beschlossen wird.
Eine eigene Übergangs- oder Anwendungsregel für bereits laufende Abschreibungen fehlt im Vorschlag. Daraus ergibt sich weder ein zugesicherter Bestandsschutz noch eine abschließende Antwort auf die Behandlung bestehender Fälle. Wer jetzt ein Gutachten beauftragt, sollte also nicht damit rechnen, dass allein das Auftragsdatum die weitere Nutzung absichert.
Rechenbeispiel: Eigentumswohnung von 1972
Eine Eigentumswohnung kostet 260.000 Euro. Dazu kommen zehn Prozent Kaufnebenkosten; der Bodenanteil beträgt 20 Prozent. Für die Abschreibung bleiben damit 228.800 Euro Gebäudeanteil: 260.000 Euro × 1,10 × 0,80.
Die Wohnung liegt in einem Gebäude von 1972. Zum Stichtag 2026 sind kleinere Modernisierungen berücksichtigt: Fenster von 2014, teilweise erneuerte Leitungen von 2017, Heizung von 2020 und Bad von 2017. Das ergibt im Modell fünf Modernisierungspunkte. Unser Rechner ermittelt nach dem Modell der ImmoWertV 2021 eine Restnutzungsdauer von 33 Jahren und ein fiktives Baujahr 1979. Dieses Modelljahr bildet die Modernisierungen ab; gebaut wurde weiterhin 1972.
| Berechnung | Ergebnis |
|---|---|
| Gesetzliche AfA: 2 % von 228.800 € | 4.576 € pro Jahr |
| AfA bei 33 Jahren: rund 3,03 % | 6.933 € pro Jahr |
| Zusätzliche Abschreibung | 2.357 € pro Jahr |
| Weniger Steuer bei 42 % Grenzsteuersatz | rund 990 € pro Jahr |
| Entlastung über zehn Jahre bei gleichen Annahmen | rund 9.900 € |
| Gutachten für rund 1.500 € bezahlt durch die Entlastung | im 19. Monat |
Die Beträge sind auf volle Euro gerundet; gerechnet wird mit dem ungerundeten Satz von 100 Prozent geteilt durch 33. Die Zehnjahresrechnung setzt voraus, dass die kürzere Nutzungsdauer anerkannt wird, weiter angesetzt werden darf und der Grenzsteuersatz gleich bleibt. Sie ist keine Zusage für die nächsten zehn Steuerjahre.
Was Vermieter jetzt prüfen können
- Potenzial abschätzen. Berechnen Sie zunächst die mögliche Restnutzungsdauer und vergleichen Sie die jährliche AfA mit Ihrer bisherigen Abschreibung. Der Gebäudeanteil und Ihr Grenzsteuersatz zeigen, welche Größenordnung für Sie überhaupt infrage kommt.
- Eine Ersteinschätzung einholen. Bei erkennbarem Potenzial finden Sie auf unserer Rechnerseite den Gutachten-Partner nutzungsdauer.com mit kostenloser Ersteinschätzung und 50 Euro Nachlass über unseren Link. Für Wohnimmobilien liegen Gutachtenkosten marktüblich etwa zwischen 950 und 2.600 Euro, für Gewerbe reichen sie bis etwa 3.500 Euro.
- Die Gesetzesunsicherheit einrechnen. Ein neu bezahltes Gutachten kann für künftige Steuerjahre wertlos werden, falls die Einschränkung ohne Bestandsschutz kommt. Stellen Sie den Kosten deshalb auch eine kürzere mögliche Nutzungszeit des Gutachtens gegenüber. Aus dem offenen Verfahren folgt kein verlässlicher Vorteil durch eine schnelle Beauftragung.
- Offene Bescheide und Fristen besprechen. Lassen Sie mit Ihrem Steuerberater prüfen, welche Steuerbescheide noch offen sind und welche Fristen in Ihrem Fall laufen. Ein vorhandenes Gutachten beantwortet diese Verfahrensfragen nicht von selbst.
- Beim Kauf die Aufteilung begründen. Achten Sie auf eine nachvollziehbare Aufteilung zwischen Gebäude und Boden. Im Beispiel machen bereits die Kaufnebenkosten und der angesetzte Bodenanteil deutlich, warum der Kaufpreis allein als Rechengröße nicht genügt.
Häufige Fragen zu Restnutzungsdauer-Gutachten
Wird das Restnutzungsdauer-Gutachten abgeschafft?
Am 9. Oktober 2026 ist keine Abschaffung beschlossen. Der Bundesrat will die kürzere Nutzungsdauer auf Gebäude beschränken, die bereits bei Fertigstellung kurzlebig angelegt waren. Damit soll der Ansatz bei Altbauten verhindert werden. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen; geltendes Recht ist er noch nicht.
Gilt ein bestehendes Restnutzungsdauer-Gutachten weiter?
Nach geltendem Recht kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer weiterhin nachgewiesen werden. Ob ein bestehendes Gutachten auch nach einer möglichen Gesetzesänderung für künftige Abschreibungen nutzbar bleibt, ist offen. Der Bundesratsvorschlag enthält keine eigene Übergangsregel für laufende Abschreibungen und sichert keinen Bestandsschutz zu.
Was ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Ein Restnutzungsdauer-Gutachten ist eine sachverständige Einschätzung dazu, wie lange ein konkretes Gebäude voraussichtlich noch genutzt werden kann. Es kann als Nachweis für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dienen. Die jährliche AfA ergibt sich dann aus 100 Prozent geteilt durch die nachgewiesene Restnutzungsdauer.
Was kostet ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Für Wohnimmobilien liegen die marktüblichen Kosten eines Restnutzungsdauer-Gutachtens etwa zwischen 950 und 2.600 Euro. Bei Gewerbeimmobilien reichen sie bis etwa 3.500 Euro. Vergleichen Sie diese Ausgabe mit der möglichen jährlichen Steuerentlastung und berücksichtigen Sie den ungewissen Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens.
Ab wann lohnt sich ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Es lohnt sich rechnerisch, wenn die nutzbare Steuerentlastung die Kosten übersteigt. Im Beispiel mit 228.800 Euro Gebäudeanteil, 33 Jahren Restnutzungsdauer und 42 Prozent Grenzsteuersatz beträgt die Entlastung rund 990 Euro jährlich. Ein Gutachten für 1.500 Euro wäre im 19. Monat bezahlt, sofern die kürzere Nutzungsdauer anerkannt wird und weiter angesetzt werden darf.
Erkennt das Finanzamt Online-Gutachten zur Restnutzungsdauer an?
Eine Online-Beauftragung allein beantwortet die Frage der Anerkennung nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung muss die sachverständige Methode im Einzelfall geeignet sein und das konkrete Gebäude würdigen. Ein bloßer Verweis auf Modellwerte reicht nicht aus. Eine pauschale Anerkennung von Online-Gutachten lässt sich daraus nicht ableiten.
Wie kann ich die Restnutzungsdauer selbst berechnen?
Mit dem kostenlosen Restnutzungsdauer-Rechner von Trialog können Sie anhand Ihrer Gebäudedaten und Modernisierungen einen Modellwert ermitteln und eine PDF-Auswertung erstellen. Die Nutzung erfordert keine Anmeldung; Ihre Eingaben bleiben im Browser. Das Ergebnis ist eine Indikation und ersetzt keinen Nachweis für das Finanzamt.
Restnutzungsdauer kostenlos berechnen
Prüfen Sie das Potenzial Ihrer Immobilie ohne Anmeldung. Der Rechner bietet eine PDF-Auswertung für Wohnimmobilien und sechs Gewerbebranchen und berücksichtigt auch Photovoltaik und Wärmepumpen.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Ein Steuerberater sollte Ihren Einzelfall prüfen. Rechtsstand: 9. Oktober 2026.
Quellen
- § 7 EStG: Absetzung für Abnutzung
- Bundesrat: Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026, BR-Drs. 447/26 (Beschluss), Ziffer 6, 25.09.2026
- Bundestag: Jahressteuergesetz 2026 mit Stellungnahme und Gegenäußerung, BT-Drs. 21/8283, 30.09.2026
- Bundesrat: Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024, BR-Drs. 369/24 (Beschluss), 27.09.2024
- Bundesrat: Ausschussempfehlungen, BR-Drs. 626/1/25, 05.12.2025
- Bundesrat: Beschluss zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BR-Drs. 626/25, 19.12.2025
- BFH: Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19
- BFH: Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23
- BFH: Urteil vom 07.10.2025, IX R 26/24
- BMF: Aufhebung des Schreibens vom 22.02.2023 zur AfA von Gebäuden, 01.12.2025