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Versicherung
Kasko kürzt die Werkstattrechnung: Was das BGH-Urteil vom 9. September 2026 bedeutet

- Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2026 entschieden (Az. IV ZR 235/25): In der Kfz-Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko — nicht der Versicherer.
- Erstattet werden nur die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“. Unnötige, überhöhte oder gar nicht ausgeführte Positionen darf der Versicherer streichen.
- Anders beim fremdverschuldeten Unfall: Reguliert die Haftpflicht des Gegners, bleibt das Werkstattrisiko nach § 249 Absatz 2 BGB beim Schädiger.
- Wirksamster Schutz: vor Reparaturbeginn eine Reparaturkostenübernahmeerklärung des Versicherers einholen und den Kostenvoranschlag abstimmen.
Der Fall: 389,01 Euro, um die gestritten wurde
Eine Autofahrerin ließ ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren und reichte die Werkstattrechnung bei ihrer Kaskoversicherung ein. Der Versicherer zahlte nicht vollständig, sondern behielt 389,01 Euro ein: Einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Ein Sachverständigengutachten im Prozess bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen unberechtigt überhöht waren. Amtsgericht und Landgericht Heilbronn wiesen die Klage ab — der Bundesgerichtshof hat das am 9. September 2026 bestätigt (Az. IV ZR 235/25).
Was der BGH entschieden hat
Maßgeblich war die Klausel A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Danach zahlt der Kaskoversicherer „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Der vierte Zivilsenat legt diese Klausel so aus, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen darf — und der geht eben nicht davon aus, Kosten für objektiv unnötige oder tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen ersetzt zu bekommen, ebenso wenig für eine unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt. Das sogenannte Werkstattrisiko bleibt damit beim Versicherungsnehmer.
Gemeint ist damit die Gefahr, dass eine Werkstatt Arbeiten abrechnet, die gar nicht nötig waren, überhöhte Material- oder Arbeitswerte ansetzt oder Leistungen in Rechnung stellt, die sie nicht erbracht hat. Wer die Werkstatt selbst aussucht und beauftragt, trägt dieses Risiko in der Kasko künftig selbst.
Warum Kasko und Haftpflicht unterschiedlich behandelt werden
Bei einem unverschuldeten Unfall sieht die Rechtslage anders aus. Dort geht es nicht um einen Versicherungsvertrag, sondern um Schadensersatz nach § 249 Absatz 2 BGB — und nach langjähriger Rechtsprechung trägt dort der Schädiger das Risiko einer überhöhten Werkstattrechnung. Der BGH stellt nun ausdrücklich klar, dass sich diese Haftpflicht-Rechtsprechung nicht auf die Kaskoversicherung übertragen lässt: In der Kasko setzt allein die vertragliche Vereinbarung den Maßstab.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Vor der Reparatur abstimmen. Lassen Sie sich vom Versicherer eine Reparaturkostenübernahmeerklärung geben und reichen Sie den Kostenvoranschlag vorab ein. Das schafft Klarheit, bevor die Werkstatt anfängt.
- Gutachten des Versicherers nutzen. Beauftragt der Versicherer selbst einen Sachverständigen, sinkt das Risiko einer späteren Kürzung deutlich — denn dann bewertet er den Umfang der nötigen Arbeiten von vornherein mit.
- Schlussrechnung prüfen. Gleichen Sie die Rechnung Position für Position mit dem Kostenvoranschlag ab und fragen Sie bei Abweichungen in der Werkstatt nach, bevor Sie sie an den Versicherer weiterreichen.
- Kürzungen hinterfragen. Verlangen Sie eine Begründung, welche Position warum gestrichen wurde. Lässt sich die Erforderlichkeit einer Arbeit belegen, ist eine Kürzung angreifbar.
Unsere Einschätzung für die Praxis
Für Versicherte in Gütersloh und Ostwestfalen-Lippe ändert das Urteil nichts an der Höhe ihres Versicherungsschutzes — wohl aber am Ablauf im Schadenfall. Der schnelle Weg in die Werkstatt ohne Rücksprache mit dem Versicherer ist in der Kasko teurer geworden, weil eine Differenz am Ende an Ihnen hängenbleibt. Wer den Schaden vorher abstimmt, hat dieses Problem nicht. Als unabhängiger Versicherungsmakler mit Standorten in Gütersloh und Harsewinkel begleiten wir unsere Kunden genau an dieser Stelle und klären strittige Positionen direkt mit dem Versicherer.
Ein zweiter Punkt ist die Werkstattwahl: Viele Kaskotarife enthalten Werkstattbindungen oder Rabatte für Partnerwerkstätten. Nach diesem Urteil lohnt ein Blick in die eigenen Bedingungen, welche Werkstatt der Vertrag vorsieht und was im Schadenfall von Ihnen erwartet wird. Das ist eine Frage von fünf Minuten — und im Ernstfall dreistellige Beträge wert.
Häufige Fragen zum Werkstattrisiko in der Kasko
Muss ich eine Kürzung meiner Kaskoversicherung einfach hinnehmen?
Nicht ungeprüft. Im entschiedenen Fall stützte der Versicherer die Kürzung auf ein Sachverständigengutachten, das mehrere Rechnungspositionen als überhöht auswies. Lassen Sie sich die Begründung im Einzelnen zeigen und sprechen Sie mit Ihrer Werkstatt darüber. Ob eine Kürzung in Ihrem Fall berechtigt ist, lässt sich nur anhand Ihrer Versicherungsbedingungen und der konkreten Rechnung beurteilen — im Zweifel anwaltlich.
Gilt das Urteil auch, wenn der Unfallgegner schuld ist?
Nein. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die eigene Kaskoversicherung. Wird der Schaden über die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners reguliert, gilt Schadensersatzrecht nach Paragraf 249 Absatz 2 BGB. Dort trägt nach der vom BGH ausdrücklich abgegrenzten Rechtsprechung der Schädiger das Werkstattrisiko, nicht der Geschädigte.
Wie vermeide ich eine Kürzung von vornherein?
Holen Sie vor Reparaturbeginn eine Reparaturkostenübernahmeerklärung Ihres Versicherers ein und stimmen Sie den Kostenvoranschlag ab. Beauftragt der Versicherer selbst einen Sachverständigen, sinkt das Risiko einer späteren Kürzung deutlich. Prüfen Sie die Schlussrechnung anschließend Position für Position gegen den Kostenvoranschlag.
Streit über eine Schadenabrechnung?
Wir prüfen Ihre Kfz- und Sachversicherungen unabhängig und begleiten Sie im Schadenfall — mit Standorten in Gütersloh und Harsewinkel.
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Dieser Beitrag informiert allgemein über eine Gerichtsentscheidung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Ob eine Rechnungskürzung im Einzelfall berechtigt ist, hängt von Ihren Versicherungsbedingungen und der konkreten Abrechnung ab. Stand: September 2026.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 165/2026 vom 09.09.2026 zum Urteil IV ZR 235/25 · ADAC: BGH-Urteil zum Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung · Legal Tribune Online: Kein Werkstattrisiko für Kaskoversicherer · § 249 BGB (gesetze-im-internet.de)